Diese Website ist ein Informationsangebot der:
Schützenmattstrasse 43 HH
CH – 4051 Basel
Tel. +41 (0)61 270 85 85
Fax. +41 (0)61 – 270 85 88
e-Mail: info(at)dacosoft.ch
Website: www.dacosoft.ch
Firmennummer: CH-270.3.001.349-7
UID: CHE-106.486.759
Gerichtsstand: Basel (BS)
Konzept & Design: cr Basel
Technische Umsetzung & Programmierung: flink think
Die Inhalte dieser Website werden mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt. DacoSoft AG übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der Inhalte der Website erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors und nicht immer die Meinung des Anbieters wieder. Mit der reinen Nutzung der Website von DacoSoft AG kommen keinerlei Vertragsverhältnisse zwischen dem Nutzer und DacoSoft AG zustande.
Diese Website enthält Verknüpfungen zu Websites Dritter (\»externe Links\»). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat bei der erstmaligen Verknüpfung der externen Links die fremden Inhalte daraufhin überprüft, ob etwaige Rechtsverstösse bestehen. Zu dem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstösse ersichtlich. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknüpften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu Eigen macht. Eine ständige Kontrolle dieser externen Links ist für den Anbieter ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverstösse nicht zumutbar. Bei Kenntnis von Rechtsverstössen werden jedoch derartige externe Links unverzüglich gelöscht.
Alle hier angegebenen Produkte-, Marken- und Firmennamen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber. Alle Rechte vorbehalten.
Das auf dacosoft.ch angezeigte Bildmaterial unterliegt den Copyright-Bestimmungen der jeweiligen Fotografen bzw. der Inhaber der Bilder.
DacoSoft AG übernimmt keine Haftung für fehlende, unvollständige oder nicht korrekte Copyright-Angaben. Inhalt und Gestaltung der Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist nicht gestattet und strafbar. Eine Vervielfältigung der Seiten oder ihrer Inhalte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DacoSoft AG. Die Darstellung dieser Website in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Erlaubnis zulässig.
Der Schutz Ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung persönlicher Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen. DacoSoft AG wird mit Ihren Daten verantwortungsbewusst umgehen. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter.
Die Verwendung der Kontaktdaten des Impressums zur gewerblichen Werbung ist ausdrücklich nicht erwünscht, es sei denn DacoSoft AG hatte zuvor seine schriftliche Einwilligung erteilt oder es besteht bereits eine Geschäftsbeziehung.
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
PureSolution/Shutterstock
kubais/Shutterstock
3DDock/Shutterstock
chungking/Shutterstock
AlessandraM/Shutterstock
graphixmania/Shutterstock
Iryna Rasko/Shutterstock
Freepik/https://de.freepik.com
Software-Lizenzprogramme im Sinne dieser AGB‘s sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschliesslich zugehöriger Dokumentation, im Folgenden zusammen auch «Lizenzmaterial» genannt.
Daco gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht übertragbares und nicht ausschliessbares Recht zur Nutzung von Software- Lizenzprogrammen auf einer bestimmten Maschine und erbringt einen Service wie im Vertragspunkt 7 Programmwartung angeführt.
Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer Bestellung (eines Bestellscheins) durch den Kunden und Daco zustande. Das Datum des Zustandekommens ist der Tag des Eingangs einer vom Kunden unterzeichneten Bestellung bei Daco.
Nutzung ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in die Bestimmte Maschine zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzprogramm gehörigen Dokumentation. Maschinenlesbares Lizenzmaterial und die dazugehörige Dokumentation werden im folgenden «Lizenzmaterial» genannt.
In peripheren, an die Bestimmte Maschine angeschlossenen Einheiten ist nur die Speicherung und Darstellung von maschinenlesbarem Lizenzmaterial zulässig.
Für die Nutzung von Lizenzmaterial auf einer anderen als der Bestimmten Maschine ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich, es sei denn, dass die Bestimmte Maschine nicht einsatzfähig ist; in diesem Fall ist die Nutzung vorübergehend auf einer anderen Maschine zulässig.
Bei einem beabsichtigten Wechsel der Bestimmten Maschine ist der Kunde verpflichtet, Daco vorher zu benachrichtigen; der Wechsel wird ab dem Tag zulässig, zu dem ihn Daco dem Kunden schriftlich bestätigt.
Der Kunde ist berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial zu vervielfältigen, soweit dies für die vertragsmässige Nutzung erforderlich ist. Soll das Original oder eine Kopie an einem anderen Ort als dem der Bestimmten Maschine aufbewahrt werden, so ist Daco schriftlich zu benachrichtigen. In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf nicht vervielfältigt werden; zusätzliche Kopien können unter diesem Vertrag zu den jeweils gültigen Gebühren von Daco bezogen werden.
Der Kunde ist ferner berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial für seine Zwecke zu verändern und mit anderen Programmen zu verbinden sowie die so bearbeitete Fassung des Lizenzmaterials entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen. Bei Kündigung des Lizenzprogramms wird er jedoch das Lizenzmaterial gemäss Ziffer 10 aus der bearbeiteten Fassung entfernen (löschen).
Stellt Daco Lizenzmaterial nur in Maschinensprache (Object Code) zur Verfügung, so ist eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Source Code) nicht zulässig.
Alle Rechte am Lizenzmaterial einschliesslich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben – unbeschadet des Eigentums des Kunden am Programmträger – bei Daco. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen diesen Kopien den Copyright-Vermerk von Daco anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschliesslich Kopien jeder Art ohne zeitliche Begrenzung Dritten (einschliesslich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programmes) nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden, Daco und anderer Personen, solange sie sich zur vertragsgemässen Nutzung des Lizenzprogramms in den Räumlichkeiten des Kunden aufhalten.
Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist nicht zulässig.
Vor jeder Überlassung von Programmträgern an Dritte hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzmaterial zu löschen.
Das Lizenzmaterial wird von Daco an den Kunden geliefert.
Einmal-Lizenzgebühren und laufende Service-Gebühren sind in der Bestellung angeführt; sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Werden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages oder seiner Ergänzungen Abgaben erhoben (wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren), trägt diese der Kunde.
Die Einmal-Lizenzgebühr kann jederzeit ohne Vorankündigung erhöht werden. Die Erhöhung wird jedoch nicht wirksam, wenn vor dem Tag des Inkrafttretens
Wird das jeweils massgebliche Datum auf Wunsch des Kunden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, werden die erhöhten Beträge in Rechnung gestellt.
Sind die allgemein angekündigten Einmal-Lizenzgebühren am Tage des Versandes niedriger als zum Zeitpunkt der Bestellung, werden die niedrigeren Gebühren in Rechnung gestellt.
Laufende Servicegebühren können von Daco durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erhöht werden. Die Erhöhung der laufenden Servicegebühren orientiert sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.
Werden laufende Servicegebühren allgemein gesenkt, werden die reduzierten Beträge ab dem angekündigten Wirksamkeitsdatum in Rechnung gestellt.
Die Änderung tritt am ersten Tag der neuen Verrechnungsperiode in Kraft, die mit dem in der Benachrichtigung angeführtem Wirksamkeitsdatum oder danach beginnt.
DacoSoft darf den Preis für jede Dienstleistung einmal pro Kalenderjahr im Umfang der Teuerung anpassen. Die Berechnung der Teuerung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (LIK Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).
Als Anfangsindex gilt der Stand des LIK am 1. Januar 2024. Sollte DacoSoft für eine Dienstleistung in einem Kalenderjahr keine Preisanpassung machen, so verfällt dieses Recht in den Folgejahren nicht.
Bei einer Preisanpassung infolge Teuerung steht dem Kunde kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Dienstleistung zu.
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung werden die folgenden Zuschläge erhoben:
Zuschlag für Zahlungseingang nach 11-29 Tagen = 0.25%, Minimum CHF 5.–
Zuschlag für Zahlungseingang ab 30. Tag = 0.35%, Minimum CHF 10.– kumuliert pro 30 Tage
Bei der Behebung von Programmfehlern wird Daco den Kunden gemäss den Bestimmungen des Vertragspunktes 7 unterstützen. Daco übernimmt jedoch keine Gewähr für die durch die Programmunterstützung erzielten Ergebnisse und dafür, dass sämtliche Fehler behoben bzw. sämtliche Probleme gelöst werden.
Die Servicegebühr/Mietpreis ist im Vertrag angeführt.
Der Kunde erhält Informationen zur Fehlerbehebung ohne Kostenfolge im umgeänderten Teil des Lizenz-Programms. Voraussetzung dafür ist, dass das Programm unverändert auf der Bestimmten Maschine installiert wurde.
Die gesetzlichen Anpassungen von bestehenden Funktionen sind in den Wartungsgebühren enthalten.
Mit den Wartungsgebühren sind bei kundenspezifischen Zusatzentwicklungen auch eventuelle Anpassungen bei Upgrades der Standardsoftware abgedeckt.
Sofern nicht explizit in einem Softwarevertrag oder in einem Angebot für Anpassungen bzw. Zusatzentwicklungen erwähnt, beträgt die Wartung pro Jahr 18% auf den Zusatzkosten. Davon ausgeschlossen sind Installationskosten und Kosten für Tests.
Allgemein verfügbare Verbesserungen des Programms und/oder der Dokumentation werden dem Kunden ohne zusätzliche Berechnung für die Basislizenz gegen Installationskosten zur Verfügung gestellt, sofern es sich nicht um neue kostenpflichtige Versionen handelt.
Ändert sich durch eine neue Release/Version die Servicegebühr, wird der geänderte Preis ab Installation der neuen Release/Version in Rechnung gestellt.
Ist die bestimmte Maschine nicht einsatzfähig, wird die Programmwartung vorübergehend auf einer anderen Maschine erbracht.
Daco kann die Programmwartung zur Gänze oder Teile davon an von ihr ausgewählte Unterauftragnehmer vergeben.
Die Wartung ist ein Bestandteil der Lizenzgebühren und kann deshalb nur als Gesamtes gekündigt werden.
Der Kunde erhält gegen Gebühr telefonische Beratung bei Fragen, die bei der Installation, der Benützung, dem Betrieb und der Funktion der Programme auftreten.
Die Programmunterstützung wird während der vereinbarten Gewährleistungsdauer ohne Berechnung erbracht. Danach werden die laufenden Servicegebühren jeweils monatlich in Rechnung gestellt.
Die Supportmitarbeiter sind während den normalen Büroöffnungszeiten erreichbar. Die Büroöffnungszeiten sind von Montag – Freitag von 08:00 – 12:15 und 13:30 – 17:30 Uhr.
Wird ein Supportmitarbeiter ausserhalb der normalen Büroöffnungszeiten auf seiner privaten Nummer angerufen, so wird pro Anruf eine Grundpauschale von CHF 80.– erhoben.
Der Support selbst wird nach effektivem Aufwand gem. Stundenansatz unter Berücksichtigung eines Zuschlages verrechnet. Die folgenden Zuschläge werden angewendet:
Werktags inkl. Samstag + 50%
Sonn- und Feiertage + 100%
Wir sammeln, bearbeiten und speichern Daten, die uns der Kunde bei der Ausfertigung von Verträgen, für die Systemkonfiguration oder für den Erwerb von Lizenzen liefert, sowie relevante Daten im Rahmen der Kundenkontakte mit der Verkaufs- oder Supportabteilung von Daco.
Ausser den Daten die Daco für die Rechnungsstellung seiner Dienstleistungen oder für systembezogene Status-Kundeninformationen per E-Mail benötigt (diese E-Mailbenachrichtigungen kann der Kunde jederzeit stoppen), sammelt und verwendet Daco keine personenbezogenen Daten, die den Konsum oder -verhalten der Kunden innerhalb der Schweiz oder der EU betreffen.
Daco stellt sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung und -haltung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder diese angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und ihnen die Anforderungen der DSGVO bekannt sind. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung, -haltung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden bei Daco, aufrecht.
Daco verarbeitet grundsätzlich keine personenbezogenen Kundendaten im Zusammenhang mit der Benutzung der Dienstleistungen von Daco oder zur Beobachtung Ihres Verhaltens.
Daco verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschliesslich auf dokumentierte Weisung des Kunden – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte – zu verarbeiten, sofern Daco nicht hierzu rechtlich oder lizenzbezogen verpflichtet ist. In solch einem Fall teilt Daco dem Kunden diese Anforderungen vor der Verarbeitung und Weitergabe mit.
Daten die der Kunde mit einem Daco-Programm bearbeitet und über ein Daco-System an einen Dritten weiterleitet, werden ausschliesslich verschlüsselt übermittelt.
Erfolgt die Datenspeicherung auf einem der Systeme von Daco und in deren Räumlichkeiten, oder findet auch nur eine Datenübermittlung über eines der Systeme von Daco statt, so erfolgt dies im Wissen und im Auftrag und mit ausschliesslicher Genehmigung des Kunden. Daco seinerseits verpflichtet sich die Daten absolut vertraulich zu behandeln und geschützt von Fremdzugriffen Dritter zu speichern.
Daco gewährleistet, dass alle Server für die Datenspeicherung und -bearbeitung sowie das Rechenzentrum selbst in der Schweiz sind.
Nach Beendigung der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen verpflichtet sich Daco – sofern nicht eine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung besteht – alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Kunden zu übergeben oder in dessen Auftrag zu vernichten.
Die Haftung von Daco für sämtliche Ansprüche des Kunden ist unabhängig von deren Rechtsgrund auf
Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an körperlichen Sachen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten.
Daco haftet jedoch nicht für die Dauer eines Betriebsunterbruches, entgangene Gewinne, erwartete aber nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (ausgenommen Ansprüche aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte gemäss Ziffer 12 «Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter»), mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten.
Ersatzfähig sind jedoch im Rahmen der oben angeführten betragsmässigen Limitierung solche Schäden, die dem Kunden durch die notwendige Weiterführung seines EDV-Betriebes entstanden sind, soweit es sich um Kosten für EDV-Personal und Informationsverarbeitungsmaschinen handelt.
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet Daco im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Daco wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch ordnungsgemäss genutztes Lizenzmaterial hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge übernehmen, sofern der Kunde Daco von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Daco alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Daco auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner das betreffende Programm fristlos kündigen. Für diesen Fall haftet Daco dem Kunden für den ihm durch die Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden nach Massgabe der Ziffer 11.
Daco hat keine Verpflichtungen, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von Daco gelieferten Daten oder Programmen genutzt wurde.
Die Programmmiete kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten ab Beginn der Leistungen unter einem Vertrag, oder nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden.
Daco wird den Kunden von einer Vertragsänderung mindestens 3 Monate, bevor die geplante Änderung wirksam werden soll, schriftlich benachrichtigen.
Die Änderung wird ab dem Mitteilungsdatum für neue Bestellungen von Lizenzprogrammen wirksam, für bereits bestellte bzw. installierte Lizenzprogramme zum vorgesehenen Datum, sofern der Kunde nicht Daco bis spätestens 30 Tage vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich benachrichtigt, dass er mit der geplanten Änderung nicht einverstanden ist.
Die Möglichkeit des Einspruches besteht nicht bei Erhöhung von Einmal-Lizenzgebühren und Servicegebühren sowie für Änderungen der Wartungsbestimmungen.
Die Übertragung dieses Vertrages ist unzulässig. Die Übertragung der gewährten Lizenzen oder die Einräumung von Unterlizenzen an Lizenzmaterial, Kopien oder Teilen davon bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Daco.
Ansprüche aus diesem Vertrag können von beiden Vertragspartnern nur innerhalb von 3 Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 12 «Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter», die innerhalb von 6 Jahren geltend gemacht werden könne.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Eine Zusammengehörigkeit der unter diesem Vertrag von Daco zu erbringenden Leistungen mit Leistungen von Daco aufgrund anderer Verträge besteht nicht.
Daco ist nicht verantwortlich, falls sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne Vorliegen der notwendigen Bewilligungen nicht weiterzugeben oder auszuführen.
Alle Vertragsbestimmungen sind hiermit abschliessend geregelt. Abweichende Auftragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern beider Vertragspartner unterzeichnet werden.
Kommt ein Vertragspartner einer der hierin übernommenen Verpflichtung nicht nach, kann der andere Vertragspartner durch einseitige schriftliche Erklärung den gegenständlichen Vertrag jederzeit zur Auflösung bringen.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschliesslich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschliessliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Basel vereinbart.
Version Januar/2025
ecm by DacoSoft
Digital Business Excellence
Schützenmattstrasse 43
4051 Basel
ecm@ecm-dacosoft.ch
061 270 85 85
Google Maps